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Familien- und Erbrecht

Eherecht

  1. Zustandekommen der Ehe
  2. Die Erschließung
  3. Rechtswirkung der Ehe im allgemeinen
  4. Gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten gemäß §§ 1360 ff. BGB
  5. Haftungsmaßstab nach Haftungsausschlus bei Ansprüchen der Ehegatten untereinander
  6. Schutzvorschriften zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten
  7. Sondervorschriften bei getrennt lebenden Ehegatten

Eheliches Güterrecht gemäß §§ 1363 - 1563 BGB

  1. Güterstände
  2. Prinzipien der Zugewinngemeinschaft
  3. Zusammenfassende Übersicht zum ehelichen Güterrecht
  4. Das Ehescheidungsrecht
  5. Folgen der Scheidung
  6. Scheidungsverfahren

Eherecht

1. Zustandekommen der Ehe

Voraussetzungen:

  • Das gegenseitig gegebene Versprechen künftige Eheschließung.
  • Begründung eines familienrechtlichen Verhältnisses durch dieses Versprechen

    • Vertragstheorie: Auf das Verlöbnis in die allgemeine Vorschriften über Rechtsverhältnisse anwendbar.
    • Lehre vom familienrechtlichen Vertrag: Vertrage sowie den Rest mit vorsichtiger Analogie des allgemeinen Vertragsrechts.
    • Gesetzliches Rechtsverhältnis
    • Vertrauensschutz auf beiderseitigen Ehevertrag gemäß § 1298 ff. BGB

1.2. Rechtswirkung

Rechtswirkung des Verlöbnisses

  • Versprechen der Eheschließung ist nicht einklagbar und gemäß § 1297 Abs. 1 BGB
  • nicht vollstreckbar gemäß § 888 Abs. 2 ZPO.
  • es ist keine Vertragsstrafe gemäß §1297 Abs. 2 BGB vereinbar

Privatrechtliche Wirkungen:

  • Der Abschluss eines ihr Vertrages ist gemäß § 1408 BGB möglich (Wirksamkeit nur bei Eheschließung)
  • der Verzichtsvertrag (der Eheschließung wirksam gemäß §§ 2347 Abs. 1 Satz 1 BGB
  • Ein Erbvertrag angeschlossen werden gemäß §§ 2275 Abs. 3 BGB

Rechtswirkung der Auflösung des Verlöbnisses:

  • Schadensersatzpflichten

    • Rücktritt ohne wichtigen Grund gemäß § 000. 198 BGB
    • schuldhafte Veranlassung durch wichtigen Grund des anderen.
    • Rückforderung von Geschenken gemäß § 1301 Abs. 1 BGB
    • Unwirksamkeit letztwillige Verfügung gemäß §§ 2077 Abs. 2 BGB

  

2. Die Erschließung

2.1. Einlegung der Ehe

Voraussetzung der Eheschließung:

  • zwei Personen verschiedenen Geschlechts
  • Ehefähigkeit gemäß § 1303, 1304 BGB

    • eher Männlichkeit (Volljährigkeit gemäß § 1303 Abs. 1 BGB oder das Vorliegen einer Ausnahme gemäß § 1303 Abs. 2 BGB)

  • keine Eheunfähigkeit gemäß § 1104 BGB
  • kein Eheverbot (Verbote der Doppelehe gemäß § 1306 BGB, keine Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie gemäß § 1589 Abs. 1 BGB sowie vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern)
  • Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer gemäß § 1309 BGB
  • Eheschließung

    • Eheschließungserklärung der Verlobten vor dem zur Entgegennahme bereiten Standesbeamten gemäß § 1301 Abs. 1 BGB
    • Form: persönlich, bei gleichzeitiger Anwesenheit, ohne Fristen und Bedingungen
    • bestimmtes Verfahren gemäß § 1312 Abs. 1 Satz 1 BGB; auf Wunsch können Trauzeugen hinzugezogen werden

2.2. Aufhebung der Ehe:

Nichtehe:

  • Keine  geschlechtsverschiedene Personen
  • Fehlen Ehewillenserklärung
  • Keine Mitwirkung eines Standesbeamten

Aufhebbare Ehe gemäß § 1313 - 1118 BGB:

Gemäß § 1314 BGB müsse die Aufhebungsgrunde erschöpfend geregelt (arglistige Täuschung).

Er die Erfolge Aufhebung der Ehe ergeben sich gemäß § 000. Runner 18 BGB nach den Vorschriften über die Scheidung.

3. Rechtswirkung der Ehe im allgemeinen

  • öffentlichrechtlich Behandlung
  • Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Grundgesetz
  • vereinfachter Erwerb deutscher Staatsbürgerschaft für Ausländer
  • Steuerrecht; gemeinsame Veranlagung
  • Sozialrecht; Rentenansprüche des etwas/der Witwe
  • Strafrecht; Garantenstellung, Zeugnis und Aussageverweigerungsrecht
  • ZPO; Zeugnisverweigerungsrecht

3.1. Pflicht  zur ehelichen Lebensgemeinschaft

Gemäß § 1333 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Ehegatten einander zu ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet:

  • Treue
  • Achtung
  • Rücksichtnahme aufeinander
  • Geschlechtsgemeinschaft
  • Teilnahme an den Interessen des anderen
  • Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder und für die Person des anderen Ehegatten
  • häusliche Gemeinschaft

3.2. Der Ehename

Die Eheleute sind zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Führung eines gemeinsamen Ehenamens. So wird es differenzierte Regelungen über die namens Fortführung bei geschiedenen aber auch der Weiterführung des eigenen Namens.

3.3. Pflichtenverteilung unter Ehegatten

Es besteht der Grundsatz der freistehenden Rollenverteilung:

  • Die Haushaltsführung für den gegenseitigen Einvernehmen geregelt; wird sie einen Ehegatten überlassen leitete er den Haushalt selbständig.
  • Es besteht die Berichtigung zur Erwerbstätigkeit beider jeder Eheleuten bei Berücksichtigung auf die Familie.
  • Für die geleistete Arbeit in der Ehe besteht die Möglichkeit

    • einen Arbeitsvertrag zu schließen oder
    • eine Gesellschaft zwischen den Eheleuten (Außen - Innengesellschaft) zu bilden.

3.3.1. Ehegatteninnengesellschaft

Merkmale:

Die Eheleute verfolgen durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Zweck:

Einsatz von vermögenswerten und Arbeitsleistungen um ein Vermögen aufzubauen oder gewerbliche Tätigkeit auszuüben;

gleichberechtigte Mitarbeit bzw. Beteiligung;

wenn in der Ehe durch planvolle zielstrebige Zusammenarbeit Vermögenswerte angesammelt werden sollen, wobei viel weniger die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft als vielmehr die Vermögensbildung als solche ist ergibt sich daraus in die

Verfolgung eines Ehe überschreitenden zwecks also eine

Ehegatteninnengesellschaft, wenn er die Ehegatten über Jahre hinweg mit unterschiedlichen Mitteln und Leistungen zum Erwerb eines Vermögens beigetragen haben und sich ihre jeweiligen Beiträge nur mit großen Beweisschwierigkeiten feststellen lassen

Rechtsfolge: Die Auseinandersetzung dieser Ehegatten Innengesellschaft erfolgt er nach gesellschaftlichen Regeln.

3.3.2. Ehebezogene Zuwendung:

Geschäftsgrundlage:

Eine ehebedingte Zuwendung liegt vor, wenn der einen Ehegatten dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe Willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen läßt, wobei er die Vorstellung/Erwartung hegt, daß die Ehe Bestand haben und er innerhalb der Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten teilhaben werde.

Abgrenzung zu Ehegatteninnengesellschaft:

Element des Gebens unter der persönlichen Bindung der ihr Pater steht im Vordergrund. Zielrichtung: Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Instrument des WGG wird nur dann angewandt, wenn ihr rechtliche und familienrechtlichen Regelungen scheitern; ebenso muß die Annahme der Ehegatten Innengesellschaft daran scheitern, dass

sich kein über die Verwirklichung der ihr Gemeinschaft hinausgehender Zweck stellen läßt oder

wie mit Arbeit des Ehegatten den Ehe üblichen Rahmen nicht übersteigt oder nicht gleich geortet ist.

3.4. Geschäfte zu angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gemäß § 1357 BGB

Jeder Ehepartner ist berechtigt, Geschäfte zu angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie Mitwirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehepartner verpflichtet.

Voraussetzungen:

  • wirksam Ehe (Nicht getrennt lebend)
  • Geschäft zu angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie

    • Lebensbedarf = Ausgaben der unmittelbaren Bedarfsdeckung und alle Geschäfte, soweit sie zur Führung des Haushalts und zur Befriedigung der Bedürfnisse der Ehegatten unter gemeinsamen und als Berechtigtenkinder führen.
    • angemessenen = normale Geschäfte (keine größeren Geschäfte); Beurteilungskriterium " objektiver Beobachter "
    • " sich aus den Umständen etwas anderes ergibt "
    • Geschäftsführung nicht ausgeschlossen.

3.5. Gesamtgläubigerschaft oder gemeinschaftliche Berechtigung

3.6. § 1357 BGB, dingliche Rechtslage

3.7. Verpflichtung minderjähriger Ehegatten

4. Gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten gemäß §§ 1360 ff. BGB

4.1. Gemäß § 1360 BGB hat jeder Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch darauf, daß dieser mit seiner Arbeit und seinem Vermögen die Familie angemessen unterhält.

Soweit in der eigene Unterhalts des Unterhaltspflichtigen ärgerten gefährdet wird, machten die Verwandten des Unterhaltsberechtigtenehegatten vor dem Unterhaltspflichtigenehegatten gemäß § 1608 Satz 2 BGB. 

4.2. Form der Unterhaltspflicht Beide Ehegatten sind gleichberechtigt (Bar - und Naturalunterhalt). Der Ehegatten der den Haushalts führt, erfüllt seine Verpflichtungsdurchführung des Haushaltes im Sinne der Unterhaltspflicht.

4.3.  Keine Unterhaltspflicht für die Vergangenheit. Es gibt kein Unterhalt für die Vergangenheit.

5. Haftungsmaßstab nach Haftungsausschluss bei Ansprüchen der Ehegatten untereinander

Die Haftung der Ehegatten untereinander ist gemäß § 1359 BGB in beiden der Erfüllung auf die eigentliche Sorgfalt beschränkt. Diese Regelung gilt nicht im Rahmen der positiven Vertragsverletzung (p.V.V) im Rahmen eines schuldrechtlichen Vertrages und Waigels Ansprüchen im außerhäuslichen Bereich. 

6. Schutzvorschriften zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten

Gemäß § 1362 Abs. 1 BGB gilt in die widerlegbare Vermutung zugunsten des Gläubigers eines Ehegatten, dass die beweglichen Sachen den Schuldner gehören. Dem entspricht auch die Regelung des §§ 739 ZPO die Vermutung des Eigentums für den Besitzer bzw. Gewahrsamsinhaber voraussetzt.

7. Sondervorschriften bei getrennt lebenden Ehegatten

7.1. Unterhalt bei getrennt lebenden Ehegatten gemäß § 1361 BGB

Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB hat  ein Ehegatten Anspruch auf Beitrag zum Familienunterhalt. Seine Sicht aber um einen persönlichen Unterhaltsanspruch 

  • Voraussetzungen des §§ 1368 Abs. 1 BGB

    • Bestand der Ehe - Getrenntleben der Eheleute
    • Bedürftigkeit
    • Leistungsfähigkeit

  • Dem nichterwerbstätigen Ehepartner kann keine Erwerbstätigkeit zu 00 mutet werden.
  • Gemäß § 1368 BGB in kann die " Härteklausel " bei geschiedenen Unterhalt angewendet werden.

7.2. Hausrat

Die Aufteilung des Hausrat erfolgt gemäß § 1361 a BGB. Diese Vorschrift ist eine Sonderregelung gegenüber § 985 BGB.

7.3. Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361 BGB

Eheliches Güterrecht gemäß §§ 1363 - 1563 BGB

1. Güterstände

  • Gütergemeinschaft
  • Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung

1.1. Gesetzlicher Güterstand

Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1363 BGB, es sei denn im Ehepartner haben andere Regelungen getroffen.

Die " Zugewinngemeinschaft - ist die " Gütertrennung während der Ehe ". 

Ausnahmen: 

  • Vermögensverfügungen über das Vermögen insgesamt gemäß § 1365 BGB könne nur mit Zustimmung des Ehegatten erfolgen.
  • bei Beendigung der Ehe findet ein Ausgleich statt

Durch den Abschluss eines Ehevertrages, durchgehende der gesetzlichen Güterstand aufgehoben wird, tritt mangels einer anderen Vereinbarung automatisch Gütertrennung gemäß § 1414 BGB ein.

Bei Gütertrennung bleibt das Vermögen von Mann und Frau getrennt:

  • keine Verfügungsbeschränkung
  • bei der Beendigung der Ehe erfolgt keine güterrechtlicher Ausgleich

Ausnahme:

  • Ausgleichsansprüche aus der ihr Innengesellschaft oder nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

1.3.Gütergemeinschaft gemäß §§ 1415 -  1418 BGB

Gesamtgut: Das beiderseitigen Vermögen (eingebrachtes und hinzuerworbenes Vermögen) nur gemeinschaftliches Vermögen zur gesamten Hand gemäß § 1416 BGB.

Sondergut: Gegenstände die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, wie z.B. unpfändbaren Lohn und Gehaltsansprüche verbleiben bei den jeweiligen Ehegatten.

Vorbehaltsgut: Darunter fallen Gegenstände die durch Ehepaar trachten hierzu erklärt werden zum Beispiel durch Erwerb von Todes wegen, unentgeltliche Zuwendung Dritter oder gemäß ausdrücklicher Bestimmung

Die Wirksamkeit der Gütergemeinschaft bedarf der Eintragung im Güterrecht die Registern gemäß §§ 1558 - 1563 BGB. Oder Eintragung besteht keine Wirkung gegenüber Dritten.

2. Prinzipien der Zugewinngemeinschaft

2.1. Gütertrennung während in der Ehe

  • Das Vermögen der Eheleute bleibt getrennt.
  • Kraft Gesetzes entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen.
  • Die Entstehung gemeinschaftlichen Vermögens bleibt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Gesellschaftsvertrag, PVV) möglich.
  • Haushaltsgegenstände fallende durch dinglichen Surrogation in das Eigentum dessen, der den Gegenstand in die Ehe eingebracht hat

2.2. Verpflichtung und Verfügungsbeschränkung

Jeder Ehepartner verwaltet selbständig das eigene Vermögen gemäß § 1460 BGB. Es besteht lediglich die Verfügungsbeschränkung gemäß §§ 1365 – 1369 BGB. Nach diesen Vorschriften besteht also ein absolutes Veräußerungsverbot ohne Zustimmung des Ehepartners.

2.2.1. Rechtsgeschäft über das Vermögen im Ganzen

Verfügungen über Vermögen eines Ehegatten im Ganzen werden nur mit Zustimmung des anderen Ehepartners wirksam.

Zur Stimmung im bedürftig sind in die 

  • Verfügung oder Verpflichtung zu einer Verfügung
  • bezüglich der Verfügungen über das Vermögen eines Ehepartner als ganzes.

Voraussetzungen:

  • Die Verfügung muss das ganze Vermögen betreffen: 
  • "Nach herrschender Meinung, können auch Geschäfte hinsichtlich eines einzelnen Vermögensgegenstandes unter § 1365 BGB entfallen, wenn es sich bei diesen Gegenstand um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des einen Ehepartners handelt " 

Einzeltheorie: Wertvergleich zwischen dem übertragenen Gegenstand und im verbleibe überlassen unter langen Originals unsere Entlastung zurückn nennen und d er Unfällen en Restvermögen. Des Erfolg neuer Vergleich des Arktis Vermögens; Schulden bleiben bei Gesamtbetrachtung unberücksichtigte es sei denn es bestehen Grund bucklig gesicherte Ansprüche. Ohne Berücksichtigung bleibt auch die Erwartung auf zukünftige Arbeitseinkommen.

  • Der Vertragspartner muss wissen, dass es sich dazu um das gesamte Vermögen eines Ehepartners handelt. Maßgeblich für diesen Zeitpunkt ist er der Zeitpunkt der Verpflichtung und nicht der Zeitpunkte des Erwerbs. -
  • Ein gutgläubiger Wertes nicht möglich.

Die Zustimmung gemäß § 1365 BGB setzt ein Rechtsgeschäft voraus, dass eine Verpflichtung zu einer Verfügung oder eine Verfügung enthält.

Verfügungen sind z.B. u.a.

  • die Veräußerung
  • die Grundschuldbestellung
  • die Verfügung über ein Anwartschaftsrecht
  • der Antrag auf Teilungsversteigerung Veräußerung

Keine Verfügungen sind

  • die Eingebung einer Geldschuld
  • Begründung einer Bürgschaft
  • Abschluss von Miet- und Pachtverträgen zum Beispiel

2.3. Verfügungen überaus ganz Gegenstände gemäß § 1369BGB

Verfügungen über Gegenstände des Haushaltes dürfen nur mit Zustimmung des anderen Teils (Ehegatten) erfolgen.

2.4. Zugewinnausgleich bei Beendigung der der Ehe findet ein Zugewinnausgleich statt.

Im Todesfall eines Ehegatten hat der Überlebenden mehrere Möglichkeiten:

  • Als gesetzlicher Erbe erhält er neben seinem Erbteil keinen danach güterrechtlichen Regeln Festes stellten Zugewinnausgleich, sondern es erhöht sich anstelle dessen sein gesetzlicher Erbteil gemäß § 1931 BGB um ein Shuttle unsrer unabhängig von einem erzielten Zugewinn. - es erhöht sich der Pflichtteil zum " großen Pflichtteil ".
  • Ist der Ehegatten Erbe aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, erhält er daneben keinen Zugewinnausgleich, der rechnerische Zugewinn wisse durch die letztwillige Verfügung abgegolten.  Führen die Berechnung eines Rest - Pflichtteils nach § 2305 BGB und für Beschränkungen und Beschwerungen nach § 2 3 0 6 BGB ist wiederum der " großen Pflichtteil " anzusetzen!  Gleiches gilt eine Überlebende Ehegatten ein Vermächtnis zugewandt erhält.
  • Wird der Überlebende nicht Erbe und nicht Vermächtnisnehmer, so kann er den Zugewinnausgleich nach den ehelichen Güterrecht verlangen. Daneben kann er keinen Pflichtteils nach § 1371 Abs. 2 BGB verlangen.

Der Scheidung erfolgt automatische Zugewinnausgleich. Es handelt sich dabei um die schuldrechtliche Einräumung einer Ausgleichsforderung des einen Ehegatten gegen den anderen.

Die Ausgleichsforderung den Zugewinnausgleich beträgt die Hälfte des Überschusses gemäß § 1378 BGB.

Voraussetzungen:

  • Wirksame Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft
  • Beendigung des Güterstandes bei der Ehegatten zu Lee 2.
  • Zugewinn des Ehegatten, der Anspruchsgegner ist, um den Zugewinn, der den Anspruch stellenden Ehegatten übersteigt gemäß § 1378 BGB

Zugewinn ist der Betrag um den das Endvermögen des einen Ehegatten, dass des anderen übersteigt.

Anfangsvermögen:

Alle rechtlich geschützten Positionen, die der eine Ehegatten vor Eintritt des Güterstandes gehörte.

Berechnung: Sondierung aller aktiver abzüglich aller Verbindlichkeiten nur in Höhe der vorhandenen aktiver.

Anfangsvermögen kann nicht unter Null fallen, also negativ werden

Zum Anfangsvermögen gehören auch diejenigen Vermögenswerte, wie eine Partei während der Ehe durch Erbgang

andere in § 1374 BGB genannten Vorgänge (Arbeit, gewinnbringende Vermögensverwendung) erwirbt

Privilegierter Erwerb - wird im Anfangsvermögen hinzugerechnet.

  • Schenkung von dritter Seite
  • Erwerb von Todes wegen
  • Werder mit Rücksicht auf zukünftige Erbrecht
  • Ausstattung aus Elternvermögen
  • Lebensversicherung die Ehegatten als Bezugsberechtigten aus dem Vermögen statt nahestehender 03. erhält

Kein privilegierter Erwerb - nicht zum Anfangsvermögen hinzuzurechnen

  • Schenkung unter Ehegatten
  • unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten
  • Zuwendung unter Ehegatten, die dem im Ehegatten um der Ehe willen von den Schwiegereltern erhielt

    • Lottogewinn
    • Schmerzensgeld
    • Verdienstausfall; Entschädigung für Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall

Die Begrenzung der Höhe der Ausgleichsforderung erfolgt durch den Wert des Vermögens den der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Beendigung des Güterstandes gemäß § 1378 Abs. 2 BGB hatte.

Die Zuteilung der Ehewohnung nach der Scheidung erfährt folgt gemäß HausratsVo. Der Richter entscheidet über die Zuteilung der Ehewohnung, wenn sich die Eheleute nicht einigen können.

3. Zusammenfassende Übersicht zum ehelichen Güterrecht

 

gesetzlicher Güterstand

  • Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1363 f.f. BGB

subsidiär (Ehevertrag)

  • Gütertrennung gemäß § 1414 BGB
  • Gütergemeinschaft gemäß §§ 1415 f.f. BGB
Gütertrennung
  • Kraft Gesetzes kein gemeinschaftliches Vermögen § 1363 Abs. 2 Nr. 1 BGB
  • bei Haushaltsgegenständen dinglichen Surrogationen gemäß § 1370 BGB
Einschränkungen endete der Verfügungsmacht gemäß § 1365 BGB
  • Verpflichtung zu einer Verfügung bzw. Verfügung
  • über das Vermögen im Ganzen – Einzeltheorie (herrschende Meinung): auch einzelner Gegenstand, wenn wirtschaftliche nahezu das ganze Vermögen
  • Positives Gewissen zum Zeitpunkt der Verpflichtung oder Umstände kennen

Rechtsfolge:

  • Unwirksamkeit bei fehlender Zustimmung des Vaters, gemäß §§ 1365,1366 fehlender Ersetzung durch Vormundschaftsgericht gemäß § 1365 Abs. 2 BGB
  • absolutes Veräußerungsverbot
  • Revokatorische Klausel gemäß § 1368
Haushaltsgegenstände gemäß § 1369 BGB
  • zustimmungsbedürftig sind
    • Verpflichtungsgeschäfte, gerichtet auch Verfügungen über denen sich verpflichten den gehörenden Hausgegenstände
    • Verfügungen über ...., falls wirksame Verpflichtung fehlt.
  • Strittig auch analog, wenn Haushaltsgegenstände dem anderen Ehegatten gehören
Rechtsfolge: gem. § 1369 Abs. 3 verweist auf §§ 1366 bis 1368 BGB (s.o.)

 

Zugewinnausgleich gemäß § 1363 f.f. BGB
  • erbrechtliche Lösung: bei Tod eines Ehegatten - § 1371 Abs. 1 BGB
  • güterrechtlichen Lösung: Beendigung des Güterstandes unter lebenden
    • Zugewinn = Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt gemäß § 1373 BGB
      • Endvermögen gemäß § 1375
      • ans Anfangsvermögen gemäß § 1374 BGB
    • Ausgleich = 1/2 des Überschusses gemäß § 1378 Abs. 1 BGB
    • auch Füllungsanspruch gegen Dritte, gemäß § 1390 BGB
Ehebedingte (unbenannte) Zuwendungen
  • nur ausnahmsweise Schenkung, wenn Einigung über Unentgeltlichkeit
  • in der Regel nur Ausgleich nach den Regeln des Zugewinnausgleichs, wobei die ehebedingte Zuwendung nicht nach § 1374 Abs. 2 dem im Anfangsvermögen zuzurechnen ist.

 

 

4. Das Ehescheidungsrecht

4.1. Voraussetzungen der Scheidung

Scheitern der Ehe gemäß § 1565 Abs. 1 BGB

  • Voraussetzung: Scheitern der Ehe gemäß § 1565 Abs. 1 BGB

    • Vermutung des Scheiterns nach drei Jahren Trennung gemäß § 1566 Abs. 2 BGB oder
    • einvernehmliche Scheidung nach einjährige Trennung gemäß § 1566 Abs. 1 BGB

      • einjährige Trennung
      • Zustimmung des anderen Ehegatten bzw. gemeinsamer Antrag

  • kein ein Eingreifen der Härteklausel nach § 1565 Abs. 2 oder § 1568 BGB

    • nach der Härteklausel des §§ 1568 BGB soll die ihr nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist wenn

      • minderjährige Kinder brannten sind, die durch die Scheidung in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden
      • auf und außergewöhnliche Umstände in der Person des anderen Ehegatten verdiene diesen eine schwere Härte zu besorgen ist.

  • Scheidung bei Widerspruch
  • Scheidung ohne Trennung bzw. vor einjährige ihrige Trennung wenden die Unzumutbarkeit vorliegt und für den anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte vorliegt

Voraussetzung der Ehescheidung:

 

Getrenntleben gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGBScheitern der Ehe gemäß § 1565 Abs. 1 BGBkeine Härteklausel gemäß§1568BGBkeine Härteklausel gemäß § 1565 Abs. 2 BGB
Drei Jahre
  • umwiderlegt aber Vermutung gemäß § 1566 Abs. 2 BGB
  • Kinderschutz
  • keine Härte für den Antragsgegner
Ein Jahr
  • Einverständnis vermutet gemäß § 1566 Abs. 1 BGB
  • Widerspruch: Scheitern feststellen
  • Kinderschutz
  • Kinderschutz persönliche Härte
Weniger als ein Jahr
  • Scheitern feststellen

5. Folgen der Scheidung 

5.1. Der geschieden Ehegatten

  • behält den Ehenamen oder

    • Annahme Geburtsname oder-
    • Annahme des Namens vor der Eheschließung

  • Voranstellung in Hintanstellung Geburt - oder Ehename

5.2. Elterliche Sorge

Nachdem neuen gesetzlichen Rechtslage der elterliche Sorge bleibt der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge

  • von der Scheidung unberührt
  • nur dann, wenn ein Antrag auf völlige oder partielle allein versorge gestellt wird, trifft das Familiengericht  eine Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 BGB
  • an einem gemeinsamen Antrages das Familiengericht gebunden, es sei denn das 14 ihrige Kind stimmte dem Antrag nicht zu
  • einen einseitigen Antrag ohne Zustimmung wird den stattgegeben, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge im Kindeswohl dient.

Unterhaltsverpflichtungen der Ehegatten nach der Scheidung

  • Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit gemäß § 1574 BGB
  • Fortsetzung einer unterbrochenen Ausbildung oder Umschulung gemäß § 1575 BGB.

Es besteht der Grundsatz der Eigenverantwortung. Gemäß § 1569 BGB wird der Grundsatz der Eigenverantwortung von dem Grundsatz der  nachehelichen Mitverantwortung im besonderen Fällen durchbrochen.

Voraussetzungen Tatbestände §§ 1570 - 1573 BGB für nachehelichen Unterhalt:

  • Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes gemäß § 1570 BGB
  • Alter gemäß § 1571 BGB
  • Krankheit oder Gebrechlichkeit gemäß § 1572 BGB in
  • wilde Möglichkeit, nach der Scheidung einer angemessenen Erwerbstätigkeit zu finden gemäß § 1573 BGB im
  • ihr bedingte unzureichende Schule - und Berufsausbildung gemäß § 1574 BGB
  • besondere Härtefälle (auch am Tatbestand) gemäß § als 576 BGB

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich grundsätzlich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Berechnung und Zahlung des Unterhalts

Der Unterhalt wird im voraus als Geldrente gemäß § 1585 BGB gezahlt.

Auch wenn die Voraussetzungen der §§ 1570 - 1573,1575 und 1576 BGB vorliegen, bekannte der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise ausgeschlossen sein 

  • Kraft Gesetzes 

    • gemäß § 1577 BGB, Einkünfte und Vermögen des Unterhaltsberechtigten
    • gemäß § 1579 BGB; grober Unbilligkeit (Aufzählung gemäß § 1579 BGB Nr. 1 - 6 BGB)

      • kurze Ehedauer (Faustregel zwei Jahre = Kurz)
      • Verbrechen oder schwere Vergehen gegen den Verpflichteten
      • mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit (Hinein gleiten lassen denen er die Alkoholabhängigkeit)
      • mutwilliges hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten (an Schmerzen beim Arbeitgeber)
      • längere gröbliche Verletzung von Unterhaltspflicht in der Zeit vor der Trennung (Ähnlichkeit Nr. 2)
      • offensichtlich schwerwiegendes, eindeutiges beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegenüber beim Verpflichteten (Konkubinatsfälle, Verwirkung wegen Aufnahme der Prostitution nach der Ehe)
      • andere schwerwiegende Verstöße gegen den Nrn. 1 - sechs ähnlich sind.

Abhängiges und als Verpflichtung von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Die Mangelleistungsfähigkeit des Verpflichteten schließt den Unterhaltsanspruch aus.

Der Unterhaltsanspruch kann durch Unterhaltsverzicht für die Zeit nach der Scheidung gemäß § 1585 c) BGB ausgeschlossen sein. (Häufig: völliger Verzicht auf jegliche nachehelichen Unterhaltsansprüche einschließlich des Kinderbetreuungsunterhalt )

Scheidung unterhalten kann erst vom Zeitpunkt angefordert werden in dem der Schuldnerin dazugekommen ist oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist gemäß § 1585 b) Abs. 2 BGB

Es besteht auch ein Anspruch auf Rückgewähr über 2. unter als Leistungen nach dem Bereicherungsrecht.

Beurteilt Anspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten

5.3. Versorgungsausgleich gemäß §§ 1587 – 1587 p BGB

Der Ehezeiten Anteil der von erworbenen Anwartschaften auf Vorsorgen wegen Alters oder wegen - und Erwerbsunfähigkeit werden ausgeglichen.

Der Versorgungsausgleich findet grundsätzlich bei Scheidung und Aufhebung der Ehe nicht statt, wenn er wirksam durch Ehevertrag vollständig ausgeschlossen wurde.

Ausgeschlossen ist der Anspruch bei dem Bestand der ihr unter einem Jahr.

Ausgeglichen werden folgende Ansprüche:

Versorgungsrechte

  • Beamtenversorgung gemäß § 1587a BGB
  • betrieblicher alter Altersversorgung
  • sonstige Renten
  • Renten aufgrund von Versicherungsverträgen
  • atypische Anrechte

Auszugleichen ist der Werteanwartschaften.
Ausgleichsberechtigtes Bergeehegatten mit dem niedrigen Werks und zwei Höhe des Wertunterschiedes.

Nach der Berechtigung und der Höhe des Anspruches zu prüfen, wie der Ausgleich technisch durchzuführen ist.
Es kann ein Ausschluss nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen.

Stufenweise Prüfung des Versorgungsausgleichs:

1. StufeSplitting gemäß §1587 b BGBAusgleich der gesetzlichen Rentenansprüche
2. Stufequasi – Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGBAusgleich der Beamtenversorgung
3. StufeRealteilung gemäß § 1 Abs. 1 VAHRGAusgleich berufsständischer Versorgung und privatrechtlicher Rentenversicherung
4. StufeAnaloges Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRGauszugleichen sind berufsständische Versorgung, falls der Träger öffentlich-rechtlich organisiert ist
5. StufeErweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRGauszugleichen sind betriebliche Altersversorgungen bei privaten Arbeitgeber
6. StufeBeitragszahlung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VAHRGAusgleich betrieblicher Altersversorgungen bei privatem Arbeitgeber durch Bezahlung auf das Versicherungskonto des Berechtigten
7. Stufeschuldrechtlichen Versorgungsaus gleichgemäß §§ 1587 fort folgende BGB, §§ 2 VAHRGDer Berechtigte erhält eine Geldrente.

 

 

6. Scheidungsverfahren

Ihr Sachen fallen in die Zuständigkeit des Familiengerichts dass in der ersten Instanz beim Amtsgericht angesiedelt ist.

Es besteht Anwaltszwang gemäß § 7 8 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Berufung geht eine den Familiensenat des zuständigen Oberlandesgerichts.
Die Revision geht an den BGH.

Das Scheidungsverfahren wird durch die Einreichung der Antragsschrift anhängig.
Nach § 616 ZPO besteht einen eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz.
Die Disposition meine Maxime der Parteien gilt nur eingeschränkt.

Es ist eine einstweilige Anordnung über

  • die elterliche Sorge für ein Kind
  • den persönlichen Umgang mit dem Kind
  • den Unterhalt
  • die Benutzung der Ehewohnung

zulässig, sobald die Erscheinung anhängig ist oder einen PKH Antrag eingereicht wurde.

 

 

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  • Nachfolge bei Gesellschaften 
  • Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht
  • vorweggenommene Erbfolge bzw. Übertragung unter Lebenden 
  • Wohnungsrechten

Inhaltlich setzen wir als Rechtsanwälte alle Gestaltungsmittel des Erbrechts wie Teilungsanordnung, Vermächtnisse, Auflagen und Testamentsvollstreckung ein, um eine eindeutige und gerechte Gestaltung, um eine möglichst geringe Belastung mit Schenkung- oder Erbschaftsteuern für die Beteiligten zu erreichen.

Wir weisen jeweils auf die gesetzliche Erbfolge, die Besonderheiten des Ehegattenerbrechts und die Möglichkeiten hin, einem Pflichtteilsanspruch entgegenzuwirken. In Zusammenarbeit mit der BERLINTAX Steuerberatungs OHG berechnen wir jeweils die Erbschaftsteuerlasten, die durch eine bestimmte Gestaltung des Testaments entstehen oder aber vermieden werden können, z. B. durch:

  • mittelbare Grundstücksschenkungen
  • Kettenschenkung
  • gemischte Schenkung
  • Einbringung von betrieblichem Vermögen in eine gewerbliche GmbH & Co. KG
  • Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker oder den Beschenkten 
  • Zugewinnschaukel usw.

Bereits im Vorfeld eines Testaments, insbesondere eines Unternehmers, empfehlen und 

erstelle ich Entwürfe für Vorsorgevollmachten/Generalvollmachten mit und ohne Patientenverfügung.

Wir übernehmen auch die Testamentsvollstreckungen.

Zur Abrundung der bereits vorhandenen Fähigkeiten im Erbrecht nimmt Rechtsanwalt Volker Semler derzeit an einem Fachanwaltslehrgang im Erbrecht an der Hagen Law School teil und wird im laufe des kommenden Jahres die Ausbildung für den Fachanwalt im Erbrecht abschließen.

Volker Semler

Rechtsanwalt und Mediator

Dahlemer Weg 62

14167 Berlin

Tel.: +49 (0) 30 81294943

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